Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) beinhalten die Grundregeln für die Nutzung der Dienste und Leistungen der Firma ReKFZ UG (haftungsbeschränkt). Diese Firma ist in Großschönauer Str. 28, 01324 Dresden registriert. Im weiteren Verlauf wird die Firma als „ReKFZ“ bezeichnet.
Diese AGB regeln die Grundsätze der vertraglichen Beziehungen zwischen ReKFZ einerseits und den Nutzern der von der ReKFZ Gebotenen Dienste und Leistungen andererseits.
ReKFZ betreibt eine regionale (Sachsen, Deutschland) Handelsplattform. Es handelt sich um eine Restwertbörse zur Ermittlung des Restwertes von Fahrzeugen aller Art, schwerpunktmäßig im Zusammenhang mit Haftpflicht- und Kaskoschäden im Kraftfahrzeugbereich.
Schematisch kann die Arbeitsweise der Plattform wie folgt beschrieben werden:
-
Die Plattform bietet für alle Einsteller die Möglichkeit, verbindliche Restwerte für die von ihnen auf der Plattform eingestellten Fahrzeuge zu ermitteln. Für die Ermittlung eines Restwertes müssen sich die Einsteller auf der Plattform registrieren und anschließend die Fahrzeuge auf die Plattform für eine Auktion hochladen.
-
Die vom Einsteller hochgeladenen Fahrzeugdaten bilden die Basis für die verbindlichen Gebote der autorisierten Bieter.
-
Die Restwertermittlung erfolgt durch abgegebene Kaufgebote der Bieter. Nach dem Ende einer Auktion kann der Verkäufer des jeweiligen Fahrzeugs entscheiden, ob er das Fahrzeug an den Bieter mit dem höchsten Gebot (zum Restwert) verkaufen möchte.
-
ReKFZ bietet über die Plattform die Möglichkeit, Fahrzeuge nach Maßgabe dieser AGB aufzulisten und darauf Gebote abzugeben. ReKFZ unterstützt die Nutzer der Plattform bei der Ermittlung des Restwertes eines Fahrzeugs sowie – im Falle des Zuschlags – bei der anschließenden Kontaktaufnahme der jeweiligen Nutzer zur Abwicklung des Kaufvertrages. Zusätzlich stellt ReKFZ den Verkäufern einen vorausgefüllten Fahrzeug-Kaufvertrag zur Verfügung, der für die schnellere Abwicklung des Verkaufs verwendet werden kann, aber nicht zwingend muss. Der effektive Abschluss des Kaufvertrags über den Erwerb des jeweiligen Fahrzeugs erfolgt abseits der ReKFZ-Plattform.
Diese AGB gelten ausnahmslos für alle Nutzer, die die von der ReKFZ Gebotenen Dienstleistungen nutzen, und erfassen sämtliche Leistungen und Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und der ReKFZ. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
Jeglichen AGB der Nutzer der ReKFZ wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche anderslautenden AGB verpflichten ReKFZ selbst dann nicht, wenn ihnen bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder die Nutzer für den Widerspruch eine besondere Form vorgesehen haben. Abweichende AGB der Nutzer sowie Nebenabreden sind gegenüber ReKFZ nur dann wirksam, wenn sie seitens der ReKFZ schriftlich bestätigt wurden.
ReKFZ behält sich das Recht vor, diese AGB sowie die Abläufe und Grundsätze der von ihr Gebotenen Handelsplattform unter Wahrung und Berücksichtigung der Interessen der Nutzer im Rahmen der Billigkeit zu ändern. Änderungen dieser AGB werden von ReKFZ im Internet veröffentlicht. Gleichzeitig werden alle bestehenden Nutzer auf die geänderten AGB per E-Mail hingewiesen. Geänderte AGB gelten vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung bzw. der Benachrichtigung der bestehenden Nutzer über die Änderung, sofern diesen innerhalb der vier Wochen nicht widersprochen wurde. Für alle neuen Nutzer gelten die AGB in der Fassung, der bei der Anmeldung auf der Plattform zugestimmt wurde.
§ 1 Begriffsdefinitionen
Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieser AGB wie folgt definiert:
-
Als „Nutzer“ werden nachfolgend alle i.S.v. §§ 104 ff. BGB unbeschränkt geschäftsfähigen Bieter, Einsteller und Verkäufer bezeichnet.
-
Der Begriff „Einsteller“ umfasst alle Kfz-Sachverständigen, Flotteninhaber, Autohäuser, Kfz-Händler, sonstige Unternehmen sowie private Fahrzeugverkäufer.
-
„Bieter“ sind die registrierten Kfz-Verwerter und Kfz-Händler mit Geschäftssitz in Deutschland.
-
„Verkäufer“ sind die Fahrzeugeigentümer oder -halter, deren Fahrzeuge zur Restwertermittlung auf der Plattform eingestellt werden.
-
Bei dem Begriff „Fahrzeug“ handelt es sich um jedes Kraftfahrzeug einschließlich Motorräder, Wohnmobile, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Nutzfahrzeuge oder zugehörige Fahrzeugteile.
-
Ein „Gebot“ ist der Betrag, den der Bieter über die ReKFZ-Plattform zwecks Erwerbes eines bestimmten Fahrzeugs verbindlich setzt.
-
Die „Gebotsfrist“ ist der Zeitraum, innerhalb dessen ReKFZ den Bietern die von den Einstellern hochgeladene Daten zur Kenntnisnahme und zur Abgabe von Geboten zur Verfügung stellt. Die Gebotsfrist wird von dem Einsteller beim Hochladen eines Fahrzeugs auf der ReKFZ-Plattform auf 24, 48 oder 72 Stunden festgelegt.
-
Die „Gebotsbindefrist“ ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Bieter an das von ihm abgegebene Gebot gebunden ist. Die Gebotsbindefrist beträgt 14 Tage.
-
„Zuschlag“ bedeutet die Annahme eines bestimmten Gebots durch die Verkäufer.
§ 2 Funktion der Restwertbörse und Abwicklung über den ReKFZ-Vermittlungsservice
-
Auf der Plattform ReKFZ werden Fahrzeuge Geboten, die man kaufen kann. Diese werden von Einstellern für die Verkäufer auf der Plattform hinterlegt.
-
Bieter haben innerhalb der jeweiligen Gebotsfrist die Möglichkeit, Gebote auf die auf der Plattform eingestellten Fahrzeuge abzugeben. Bei Abgabe des Gebots müssen auch Angaben bezüglich einer eventuell anfallenden Umsatzsteuer gemacht werden. Das abgegebene Gebot ist bindend, nicht änderbar und nicht verhandelbar. Es besteht kein Anspruch des Bieters auf den Kauf des betreffenden Fahrzeugs.
-
Nach Ablauf der Gebotsfrist übermittelt ReKFZ dem jeweiligen Einsteller bzw. dem Verkäufer die eingegangenen Gebote. Der Verkäufer kann dann auf Basis der vorgelegten Informationen ein Gebot innerhalb der Gebotsbindefrist akzeptieren oder ablehnen. Der Zuschlag erfolgt per ausgefülltem Formular unter Angabe der wichtigsten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Kontaktdaten) sowie Abholort des Fahrzeugs. Zum Zuschlags-Formular gelangt man über den QR-Code auf dem höchsten Gebot. Der Bieter mit dem höchsten Gebot kontaktiert anschließend den Verkäufer
-
Ein akzeptiertes Gebot ist die Grundlage für das dadurch zustande gekommene Rechtsgeschäft. Dabei ist ReKFZ lediglich ein Vermittler der eingestellten Fahrzeuge zwischen Verkäufer und Bieter. Der tatsächliche Kaufvertrag zwischen dem Bieter und dem jeweiligen Verkäufer wird außerhalb der Plattform unterschrieben. Um die involvierten Parteien beim finalen Vertragsabschluss zu unterstützen und eine schnellere Geschäftsabwicklung zu gewährleisten, stellt ReKFZ den Verkäufern einen vorausgefüllten Fahrzeug-Kaufvertrag zur Verfügung, der gern verwendet werden kann, aber nicht zwingend muss.
-
Die Vertragsparteien übertragen ReKFZ die Befugnis, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den gegenseitigen aus dem Kaufvertrag resultierenden Ansprüchen im Namen der Anspruchsteller nachzukommen.
-
Die Nutzung des ReKFZ-Vermittlungsservices ist verpflichtend. Nur bei Nutzung des ReKFZ-Vermittlungsservices kann die Abnahme des verkauften Fahrzeugs sowie die Bindung des Höchstbietenden an sein Gebot innerhalb der Gebotsbindefrist garantiert werden. Für den Verkäufer ist der ReKFZ-Vermittlungsservice kostenlos.
§ 3 Zulassung und Teilnahme
-
Die Anmeldung auf der Plattform sowie die Zuteilung einer Benutzerkennung durch ReKFZ sind erforderlich, um die Dienste von ReKFZ – sowohl als Einsteller als auch als Bieter – nutzen zu können. Bei der Anmeldung müssen die nutzerbezogenen Daten vollständig und korrekt angegeben und ein Gewerbenachweis im Kfz-Gewerbe hochgeladen werden. Des Weiteren ist die Einwilligung des Nutzers zur Geltung der AGB von ReKFZ obligatorisch.
-
Mit der Zulassung zur Teilnahme an den von ReKFZ Gebotenen Diensten und Leistungen erhält der gewerbliche Nutzer einen Online-Zugang zu der Software, die für die Nutzung des Systems erforderlich ist.
-
Jede Registrierung wird einzeln geprüft. Im Falle einer erfolgreichen Prüfung, erhält der Nutzer innerhalb von 48 Stunden seine Zugangsdaten per E-Mail.
-
Private Einsteller (ohne Kfz-Gewerbe) können die Plattform nur mit einem Gast-Zugang nutzen. Der Gast-Zugang ist nur für das Hochladen eines Fahrzeugs gültig. Im Falle einer erneuten Inanspruchnahme der Plattform (für ein weiteres Fahrzeug) muss ein neuer Gast-Zugang beantragt werden.
-
Es besteht kein Anspruch auf die Zulassung zum ReKFZ-System.
-
Die Nutzer haben die ReKFZ unverzüglich über Änderungen zu informieren, die Auswirkungen auf die (weitere) Zulassung zum ReKFZ-System haben könnten. Die Zulassung kann beispielsweise von ReKFZ widerrufen werden, wenn die Gewerbeerlaubnis eines Nutzers erlischt.
-
Die Nutzung der ReKFZ-Software ist für alle Nutzer kostenfrei. Erst bei Erwerb eines Fahrzeugs über die ReKFZ-Plattform wird dem Bieter in Abhängigkeit des Kaufpreises eine Gebühr in Rechnung gestellt. Die Höhe der anfallenden Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Gebühren beim Kauf eines Fahrzeugs (Käufergebühr)
Kaufpreis ab Kaufpreis bis Käufergebühr
(inkl. MwSt.) (inkl. MwSt.)
0,01€ 300,00€ 0,00€
301,00€ 1.000,00€ 45,00€
1.101,00€ 3.000,00€ 90,00€
3.001,00€ 5.000,00€ 135,00€
5.001,00€ 7.000,00€ 180,00€
7.001,00€ 9.000,00€ 240,00€
9.001,00€ 15.000,00€ 290,00€
15.001,00€ - 350,00€
8. Die Einsteller sind von allen Gebühren befreit.
9. Die ordnungsgemäße Nutzung der ReKFZ-Plattform setzt eine stabile Internetverbindung voraus.
§ 4 Haftung und Pflichten des Einstellers
-
Der Einsteller versichert, dass die von ihm bereitgestellten Einstelldaten, insbesondere Fotografien, Kalkulationen, Beschreibungen, Zeichnungen und Dokumentationen, nicht gegen Rechte Dritter verstoßen und frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter sind. Er versichert außerdem, dass für alle von Dritten stammenden und an ReKFZ übermittelten Daten die erforderlichen Zustimmungserklärungen berechtigter Parteien zur Veröffentlichung auf der ReKFZ-Plattform vorliegen.
-
Der Einsteller befreit ReKFZ von jeglichen Ansprüchen, unabhängig vom Rechtsgrund, die aus fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzungen der Rechte Dritter resultieren.
-
Der Einsteller ist gegenüber ReKFZ und potenziellen Käufern für die Richtigkeit der an ReKFZ übermittelten Informationen verantwortlich. Dies umfasst insbesondere Angaben zum Zustand der Fahrzeuge sowie zu den angegebenen Ausstattungsmerkmalen wie Zubehör oder Extras.
-
Falls ReKFZ aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Einstellers von Dritten in Anspruch genommen wird, übernimmt der Einsteller die Haftung und stellt ReKFZ von allen geltend gemachten Ansprüchen frei.
-
Der Einsteller erklärt sich damit einverstanden, dass ReKFZ den Namen des Einstellers an den Bieter übermittelt, sofern der Bieter berechtigte Gewährleistungsansprüche in Bezug auf die verkauften Fahrzeuge erhebt und keine anderslautende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde.
-
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach Zuschlag oder Abschluss des Kaufvertrags wird auf § 6 dieser AGB hingewiesen.
§ 5 Haftung und Pflichten des Bieters
-
Innerhalb der Gebotsfrist kann der Bieter sein Gebot ändern. Diese Funktion steht auf der ReKFZ-Plattform allen Bietern zur Verfügung. Nach Ablauf der Gebotsfrist ist das abgegebene Gebot nicht mehr änderbar und bindend.
-
Die Gebotsbindefrist beginnt mit Ablauf der Gebotsfrist.
-
Für die Bestimmung des Fristbeginns und -ablaufs sind die Bestimmungen der §§ 187 ff. BGB maßgeblich.
-
Der Bieter ist an sein Gebot auch nach Ablauf der Gebotsbindefrist gebunden, falls am letzten Tag der Gebotsbindefrist durch den Verkäufer der Zuschlag erfolgt, ReKFZ aber erst am Folgetag dem Bieter alle zugehörigen Informationen über den erfolgten Zuschlag zur Verfügung stellt.
-
Der Bieter hat die Höhe seines Gebots unter der Berücksichtigung sämtlicher Einstelldaten gründlich zu prüfen. Zur Verhinderung eines fehlerhaften Gebots fordert das System den Bieter bei Gebotsabgabe auf, die Höhe des Gebots mehrmals zu bestätigen.
-
Der Bieter ist verpflichtet, für jedes eingestellte Fahrzeug ein Gebot abzugeben.
-
Der Bieter gewährleistet seine ganzjährige Erreichbarkeit während der üblichen Arbeitszeiten - von Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 18 Uhr.
-
Dem Bieter ist bewusst, dass die Gebote, die er abgibt, vor allem auch der Restwertbestimmung verunfallter Fahrzeuge dienen. Die jeweilige Gebotshöhe ist daher auf Grundlage der aktuellen Marktwerte nach bestem Wissen und Gewissen zu bestimmen.
-
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach Zuschlag oder Abschluss des Kaufvertrags wird auf § 6 dieser AGB hingewiesen
§ 6 Rechte und Pflichten nach Zuschlag bzw. nach Vertragsschluss zwischen Verkäufer und Bieter
-
Es kommt zu einer Kontaktaufnahme zwischen dem Bieter und dem Einsteller, falls der Verkäufer das Gebot innerhalb der Gebotsbindefrist annimmt. Die von den Bietern abgegebenen Gebote können bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Der Abschluss des Kaufvertrags erfolgt nach erfolgter Kontaktaufnahme nach individueller Vereinbarung zwischen den Nutzern. Der Bieter hat den Verkäufer innerhalb von 48 Stunden nach erfolgtem Zuschlag bezüglich des Vertragsabschlusses und der anschließenden Abholung des Fahrzeugs zu kontaktieren. Auf Wunsch kann der Kaufvertrag direkt nach dem Zuschlag durch den Verkäufer heruntergeladen werden. Nach Abschluss des Kaufvertrags ist der Bieter verpflichtet, den von ihm gebotenen Kaufpreis zu zahlen und das Fahrzeug abzunehmen. Der Abholort und möglicher Abholzeitpunkt wird vom Verkäufer über das Zuschlagsformular angegeben.
-
Der Verkäufer hat das Fahrzeug in dem auf der Plattform beschriebenen Zustand an den betreffenden Bieter zu überlassen und zu übereignen. Sollte das Fahrzeug nicht dem vereinbarten bzw. beschriebenen Zustand entsprechen, kann der Bieter vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung verlangen. Der Bieter bzw. die mit der Abholung beauftragte Person hat diesbezüglich das Fahrzeug nach Möglichkeit unverzüglich vor Ort auf offensichtliche Abweichungen von der auf der Plattform vom Einsteller veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung zu überprüfen. Weicht der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs von den Angaben auf der Plattform oder dem Abholauftrag ab, hat der Bieter die ReKFZ unverzüglich darüber zu informieren. Die Beanstandungen sind detailliert zu dokumentieren und nach Möglichkeit durch Fotos zu belegen.
-
Die Beanstandung muss unverzüglich erfolgen. "Unverzüglich" im Sinne dieser Bestimmung bedeutet unmittelbar nach der Feststellung des Mangels bzw. der Abweichung am Fahrzeug, aber nicht später als 24 Stunden nach Mangelfeststellung.
-
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug vom Bieter oder seinem Vertreter abgeholt wurde. Ein Anspruch des Bieters auf Kaufpreisminderung nach Abholung des Fahrzeugs besteht nur dann, wenn der Mangel vor Abholung beim ReKFZ-Vermittlungsservice angezeigt worden ist.
-
Falls das Fahrzeug nicht der Beschreibung entspricht und die Minderungsansprüche geltend gemacht werden, sind diese gegenüber dem Käufer zu erläutern
-
Entspricht das Fahrzeug der Fahrzeugbeschreibung auf der ReKFZ-Plattform, sind jegliche Kaufpreisnachverhandlungen untersagt und werden als Vertragsbruch gewertet. In diesem Fall kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verweigern.
-
Sollte der Bieter vom Verkäufer ohne einen berechtigten Grund eine Kaufpreisminderung verlangen, hat der Verkäufer den ReKFZ-Vermittlungsservice umgehend zu informieren. In diesem Fall wird der Zugang des Bieters zur ReKFZ-Plattform gesperrt.
-
Der Bieter ist verpflichtet, das vertragsgemäße Fahrzeug innerhalb von fünf Werktagen nach Vertragsunterzeichnung bzw. – bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen – nach Erhalt der Bankbestätigung am vereinbarten Ort auf eigene Kosten abzuholen. Ist es dem Bieter nicht möglich, das Fahrzeug innerhalb von fünf Werktagen abzuholen, übernimmt er die beim Verkäufer anfallenden Fahrzeugstandkosten beginnend ab dem sechsten Werktag. Für die Bestimmung der Standzeit sind die Bestimmungen der §§ 187 ff. BGB maßgeblich. Zusätzlich ist der ReKFZ-Vermittlungsservice über die verspätete Abholung in Kenntnis zu setzen.
-
Der Kaufpreis für das erworbene Fahrzeug ist sofort nach Vertragsunterzeichnung fällig und muss spätestens bei Abholung des Fahrzeugs gezahlt werden. Sollte die Kaufpreiszahlung bei Abholung des Fahrzeugs noch nicht erfolgt sein oder dem Verkäufer gegenüber nicht nachgewiesen werden können, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, das Fahrzeug an den Bieter zu übergeben.
-
Die Zahlungsart für die Kaufpreiszahlung wird vom Verkäufer festgelegt.
-
Wenn das Fahrzeug nach zehn Werktagen ohne einen berechtigten und angezeigten Grund nicht beim Verkäufer durch den Bieter abgeholt worden ist, wird dieses von ReKFZ an den Bieter mit dem zweithöchsten Gebot vermittelt. Nach Ablauf der Gebotsbindefrist hat dieser allerdings die Möglichkeit, sein Gebot zu ändern oder zurückzuziehen. Im Falle des Zustandekommens eines Kaufvertrags mit dem zweithöchsten Bieter, hat der Bieter mit dem ursprünglich höchsten Gebot, welcher das Fahrzeug nicht abgeholt hat, dem Verkäufer die Preisdifferenz des mit dem zweithöchsten Bieter vereinbarten Kaufpreises zum ursprünglichen Höchstgebot auszuzahlen. Für die Fristermittlung gelten hierbei ebenso die Bestimmungen der §§ 187 ff. BGB. Von dieser Regelung sind keine weiteren Schadensersatzansprüche von ReKFZ oder dem Verkäufer betroffen.
-
Sollte der zweithöchste Bieter sein Gebot zurückziehen, werden die Verkäuferinformationen von ReKFZ an den nächsthöchsten Bieter weitergeleitet. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 10 dieser AGB findet in diesem Fall entsprechend Anwendung.
-
ReKFZ ist berechtigt, die Differenz zwischen dem ursprünglichen Höchstgebot und dem nächsthöchsten vereinbarten Gebot an den Verkäufer zu zahlen und sich im Gegenzug von diesem seinen Anspruch auf Zahlung der Preisdifferenz gegenüber dem Bieter mit dem höchsten Gebot, welcher das Fahrzeug im Sinne von § 6 Abs. 11 dieser AGB nicht abgeholt hat, abtreten zu lassen. Diese Berechtigung erstreckt sich auch auf die Bezahlung der Standkosten, welche durch Verschuldung des (Höchst-) Bieters verursacht worden sind.
-
Der Bieter verpflichtet sich, das Fahrzeug innerhalb von fünf Werktagen nach der Abholung ab- bzw. umzumelden, falls dies bis dahin noch nicht geschehen ist. Die im Zusammenhang mit der An- bzw. Ummeldung nach Abholung des Fahrzeugs anfallenden Kosten sind vom Bieter zu tragen. Die Ab- bzw. Ummeldebescheinigung muss dem Verkäufer umgehend nach erfolgter An-/Ummeldung zur Verfügung gestellt werden. Für die Fristbestimmung gelten die Bestimmungen der §§ 187 ff. BGB.
§ 7 Haftung und Pflichten von ReKFZ
-
Die ReKFZ muss die Daten des Einstellers auf der Plattform eintragen. Diese Verpflichtung erlischt, falls die einzustellenden Daten nicht frei von Rechten Dritter sind oder anderen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen widersprechen.
-
ReKFZ ist verpflichtet, die auf der Plattform veröffentlichten Daten zwei Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf der zwei Jahre werden die veröffentlichten Daten gelöscht. Für die Fristbestimmung wird auf die §§ 187 ff. BGB verwiesen.
-
Nach Ablauf der Gebotsfrist werden die eingegangenen Gebote von ReKFZ an den Einsteller weitergeleitet.
-
ReKFZ haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, außer für Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit. Die Haftung von ReKFZ ist ausgeschlossen, wenn eine leicht fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten auftritt, die die Vertragserfüllung nicht gefährden. Im Falle eines Verstoßes gegen eine vertragswesentliche Pflicht, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
-
ReKFZ haftet nicht für einen vollständigen oder teilweisen Datenübertragungsausfall.
-
ReKFZ übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der von dem Einsteller bereitgestellten Daten oder für deren Freiheit von Rechten Dritter. Dies gilt nicht, wenn ReKFZ Kenntnis davon erlangt, dass die eingegebenen Daten unrichtig sind oder Rechte Dritter verletzen.
§ 8 Zahlung der ReKFZ-Gebühren
-
Rechnungen von ReKFZ sind nach Erhalt sofort fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Sollte nach Ablauf des siebten Werktags nach Rechnungsstellung kein Zahlungseingang seitens des Bieters festgestellt werden, gerät der Bieter in Zahlungsverzug. Für die Fristbestimmung gelten die Regelungen der §§ 187 ff. BGB.
-
Bei Zahlungsverzug hat der Bieter Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweils aktuell geltenden Basiszinssatz (§ 247 BGB) an ReKFZ zu zahlen.
-
Gerät der Bieter in Verzug, werden alle gegenüber diesem Bieter noch ausstehende Forderungen von ReKFZ sofort fällig.
§ 9 Mitgliedschaft, Kündigung und vorübergehende Stilllegung
-
Die Mitgliedschaft der Nutzer auf der ReKFZ-Plattform ist unbefristet und kann sowohl von ReKFZ als auch vom Mitglied ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
-
Bei schwerwiegenden AGB-Verstößen hat ReKFZ das Recht, entweder den Nutzer vorübergehend von der Teilnahme an der ReKFZ-Plattform auszuschließen oder seine Mitgliedschaft fristlos zu beenden. Die Entscheidung über die aus dem schwerwiegenden AGB-Verstoß für den Nutzer resultierende Folge liegt im Ermessen von ReKFZ.
-
Ein schwerwiegender AGB-Verstoß im Sinne von Abs. 2 liegt vor, wenn
a) der Bieter mit der Zahlung der fälligen ReKFZ-Gebühr in Verzug kommt und auch nach erfolgter Mahnung die anfallende Gebühr nicht leistet.
b) der Bieter oder der Verkäufer ihren aus dem geschlossenen Kaufvertrag resultierenden Pflichten ohne einen triftigen und bei ReKFZ angezeigten Grund nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen.
c) der Bieter das Fahrzeug ohne einen berechtigten und bei ReKFZ angezeigten Grund nicht innerhalb von zehn Werktagen abholt.
d) der Nutzer bei der Registrierung falsche Angaben gemacht hat.
e) der Nutzer in sonstiger Weise die Bestimmungen dieser AGB so schwerwiegend verletzt, dass die Fortsetzung der Mitgliedschaft für ReKFZ unzumutbar wird. -
Soweit die Mitgliedschaft eines Nutzers nach Einstellung eines Fahrzeugs bzw. nach Abgabe eines Gebots beendet wird, jedoch die Gebotsfrist oder die Gebotsbindefrist über den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft noch läuft, hat der Nutzer die sich daraus ergebenden (Kaufvertrags-)Verpflichtungen zu erfüllen.
-
Jegliche Schadensersatzansprüche bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 10 Import, Export und Nutzung der Software
Dem Nutzer allein obliegt die Verantwortung über die Einhaltung der geltenden Gesetze und anderer Bestimmungen bezüglich seiner Rechte zum Import, Export und zur Nutzung der ReKFZ-Software.
§ 11 Leistungsverweigerung, Aufrechnung, Rücktrittsvorbehalt
ReKFZ kann Leistungen verweigern, insbesondere den Nutzer von der ReKFZ-Plattform ausschließen, wenn dieser nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen wesentliche Vermögensverschlechterungen aufweist oder die Vermögensverschlechterungen ReKFZ anderweitig bekannt werden. Der Nutzer kann mit ausreichenden Sicherheitsleistungen verhindern, dass die Mitgliedschaft ausgeschlossen oder gefährdet wird. Gleiches trifft zu, wenn der Nutzer seine Verpflichtungen gegenüber Dritten in Bezug auf die Dienstleistungen und Leistungen von ReKFZ, z.B. die Zahlung und die rechtzeitige Abholung erworbener Fahrzeuge, nicht erfüllt. ReKFZ hat das Recht, die Mitgliedschaft zu beenden, wenn der Nutzer dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt. Sofern Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden, ist eine Aufrechnung sowie ein Zurückbehaltungsrecht durch den Nutzer ausgeschlossen.
§ 12 Datenspeicherung
ReKFZ erhebt und verwendet personenbezogene Daten gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Für die Begründung, Umsetzung oder Beendigung einer Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten nur dann gesammelt, wenn dies notwendig ist. Zu den verschiedenen Arten von Daten in Abhängigkeit von Verwendungszweck zählen: Gebotsdaten, Vertragsdaten, Adress- und Kommunikationsdaten. Die Daten werden nur in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in einem EU-Mitgliedsstaat verarbeitet und verwendet. Die Daten werden nicht an Dritte übermittelt. Weitere Informationen zu den datenschutzrechtlichen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung finden Sie auf unserer Internetseite unter rekfz.de.
§ 13 Gerichtsstand
Sofern der Nutzer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Erfüllungsort und Gerichtsstand Dresden. ReKFZ hat aber auch das Recht, eine Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Nutzers einzureichen.
§ 14 Geltendes Recht
Unter Ausschluss aller bi- und/oder multilateralen Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Gegenstände, insbesondere des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG), ist für das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen ReKFZ und dem jeweiligen Mitglied das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
Diese AGB gelten ab dem 29.06.2024.
Haben Sie Fragen zu unseren AGB? Dann kontaktieren Sie uns gern
postalisch unter
ReKFZ UG (haftungsbeschränkt)
Großschönauer Str. 28
01324 Dresden
Deutschland
oder per E-Mail unter
info@rekfz.de